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   OVG Niedersachsen, 27.02.2015 - 5 LA 281/13   

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OVG Niedersachsen, 27.02.2015 - 5 LA 281/13 (https://dejure.org/2015,3506)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.02.2015 - 5 LA 281/13 (https://dejure.org/2015,3506)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Februar 2015 - 5 LA 281/13 (https://dejure.org/2015,3506)
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  • BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 58.09

    Auslandsverwendungszuschlag; Verwendung im Rahmen einer humanitären Maßnahme;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2015 - 5 LA 281/13
    Ein Beamter oder Soldat, der einen derartigen Dienstposten wahrnimmt, leistet durch seinen Dienst einen Beitrag zur Erfüllung der Maßnahme (BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 - BVerwG 2 C 58.09 -, juris Rn 14 f.; OVG Berl-Bbg., Urteil vom 4.12.2013 - OVG 6 B 6.12 -, juris Rn 19).

    Er war zudem nicht dem Einsatzverband E. dienstlich unterstellt und unterlag deshalb auch nicht als Mitglied der Belastungs- und Gefahrengemeinschaft dieses Einsatzverbandes der Befehlsgewalt der Vorgesetzten dieses Einsatzverbandes (vgl. zu den vorstehend dargestellten Erfordernissen BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a. a. O., Rn 16; OVG Berl-Bbg., Urteil vom 4.12.2013, a. a. O., Rn 19).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich am Stützpunkt C. der Übung F. und nicht dem Einsatzverband E. unterstellt worden war, um ihm den Auslandsverwendungszuschlag ohne sachlichen Grund vorzuenthalten, oder dass der Kläger, ohne dass ihm bei dem Einsatzverband E. ein Dienstposten zugewiesen worden war, zweckwidrig dort verwendet worden war, um das Einsatzkontingent personell aufzustocken (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a. a. O., Rn 21; OVG Berl-Bbg., Urteil vom 4.12.2013, a. a. O., Rn 24), bestehen nicht.

    Dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, dass der Kläger bei dem Einsatzverband E. keinen Dienstposten inne hatte (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a. a. O., Rn 20).

    Diese Frage lässt sich, wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt, unter Heranziehung der Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a. a. O.; Nds. OVG, Urteil vom 28.2.2012, a. a. O.; OVG Berl-Bbg., Urteil vom 4.12.2013, a. a. O.) schon im Berufungszulassungsverfahren beantworten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2013 - 6 B 6.12

    Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags an Soldaten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2015 - 5 LA 281/13
    Ein Beamter oder Soldat, der einen derartigen Dienstposten wahrnimmt, leistet durch seinen Dienst einen Beitrag zur Erfüllung der Maßnahme (BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 - BVerwG 2 C 58.09 -, juris Rn 14 f.; OVG Berl-Bbg., Urteil vom 4.12.2013 - OVG 6 B 6.12 -, juris Rn 19).

    Er war zudem nicht dem Einsatzverband E. dienstlich unterstellt und unterlag deshalb auch nicht als Mitglied der Belastungs- und Gefahrengemeinschaft dieses Einsatzverbandes der Befehlsgewalt der Vorgesetzten dieses Einsatzverbandes (vgl. zu den vorstehend dargestellten Erfordernissen BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a. a. O., Rn 16; OVG Berl-Bbg., Urteil vom 4.12.2013, a. a. O., Rn 19).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich am Stützpunkt C. der Übung F. und nicht dem Einsatzverband E. unterstellt worden war, um ihm den Auslandsverwendungszuschlag ohne sachlichen Grund vorzuenthalten, oder dass der Kläger, ohne dass ihm bei dem Einsatzverband E. ein Dienstposten zugewiesen worden war, zweckwidrig dort verwendet worden war, um das Einsatzkontingent personell aufzustocken (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a. a. O., Rn 21; OVG Berl-Bbg., Urteil vom 4.12.2013, a. a. O., Rn 24), bestehen nicht.

    Diese Frage lässt sich, wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt, unter Heranziehung der Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a. a. O.; Nds. OVG, Urteil vom 28.2.2012, a. a. O.; OVG Berl-Bbg., Urteil vom 4.12.2013, a. a. O.) schon im Berufungszulassungsverfahren beantworten.

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 47/10

    Anspruch eines Soldaten auf Auslandsverwendungszuschlag für die Teilnahme an

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2015 - 5 LA 281/13
    Der vorliegende Rechtsstreit unterscheidet sich insofern von dem Rechtsstreit, der dem Urteil des Senats vom 28. Februar 2012 (- 5 LC 47/10 -, juris) zugrunde lag.

    Der Senat hatte in seinem Urteil vom 28. Februar 2012 (a. a. O.) zu berücksichtigen, dass in dem Beschluss der Bundesregierung vom 6. November 2002, dem der Deutsche Bundestag am 15. November 2002 zugestimmt hatte, noch eine Ausschlussregelung im Hinblick auf die besondere Auslandsverwendung für die Soldaten enthalten war, die während der Verwendung in einem NATO-Staat verblieben waren (vgl. BT-Drucks. 15/37; siehe dazu Nds. OVG, Urteil vom 28.2.2012, a. a. O., Rn 52 ff.).

    Denn der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich - wie schon ausgeführt wurde - von dem Rechtsstreit, der dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2009 und dem dazu ergangenen Berufungsurteil des Senats vom 28. Februar 2012 (a. a. O.) zugrunde lag, da der Einsatz am Stützpunkt C., der in den vorgenannten Urteilen im Hinblick auf eine besondere Verwendung im Ausland zu bewerten war, auf einer anderen Beschlusslage basiert hatte.

  • BVerwG, 27.08.1996 - 8 B 165.96

    Bauplanungsrecht - Begriff der Instandsetzung bzw. Modernisierung i.S. von § 177

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2015 - 5 LA 281/13
    In einem solchen Fall sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfüllt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.2.2009 - 5 LA 334/08 - vgl. zur Revisionszulassung BVerwG, Beschluss vom 27.8.1996 - BVerwG 8 B 165.96 -, juris Rn 2 m. w. N.).
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